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Verfügbarkeit

 Schlafplätze verfügbar  kaum freie Plätze  
keine Reservierung möglich  Hütte geschlossen 

Familie Fankhauser

Schulweg 5a
A-6167 Neustift i.St.
robert@fankhauser.at

Tel +43 664 3336531

Reservierungsform

Anreise *
E.g., 02.12.2024
Abreise *
E.g., 02.12.2024
Übernachtung
Verpflegung

 

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Empfehlung für einheitliche Stornoregelungen für bewirtschaftete Hütten des Oesterreichischen Alpenvereins.

 

Stand April 2011

 

Im Interesse der Alpenvereinsmitglieder sowie der Solidargemeinschaft des Oesterreichischen Alpenvereins werden folgende Stornoregelungen für die bewirtschafteten Hütten des Oesterreichischen Alpenvereins vorgeschlagen:

 

  1. Wird eine Reservierungsanfrage für einen Schlafplatz auf einer bewirtschafteten Hütte des Oesterreichischen Alpenvereins bestellt und von Seiten des Hüttenpächters bestätigt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart wurde.
     
  2. Sollten nach Reservierung gemäß Punkt 1 einzelne oder alle vom Gast reservierten Schlafplätze nicht in Anspruch genommen werden, so werden bei Rücktritt bzw. Nichtantritt des Gastes folgende Stornogebühren pro Schlafplatz und Nacht fällig:
  • Bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Beginn des Aufenthaltes: kostenfrei
  • Bei Rücktritt bis 3 Tage vor Beginn des Aufenthaltes: 5€
  • Bei Rücktritt ab 2 Tagen vor Beginn des Aufenthaltes bzw. bei Nichtantritt: 10€

Die obgenannten Fristen errechnen sich ab dem Einlangen der schriftlichen Stornierung des Gastes beim Hüttenpächter.
 

  1. Die Pächter sind berechtigt, eine Anzahlung von € 10,-/ Nacht und Schlafplatz für Reservierungen zu berechnen. Im Falle von Rücktritt oder Nichtantritt werden geleistete Anzahlungen mit den Stornogebühren verrechnet. Sollte die Anzahlung höher als die Stornogebühr sein, wird der Differenzbetrag zurückerstattet.
     
  2. Ein kostenfreier Rücktritt ist generell möglich, wenn nachweislich der Zustieg aufgrund von alpiner Gefahr nicht möglich (z.B. Lawinengefahr) ist.